Scharia – Auf vielen Wegen zur Wasserstelle –

von Elisabeth Mariam Müller
Gesetze: Islamisches Recht ist alles andere als starr. Es lasst Spielraum für Interpretationen
  In der Wüste auf der Arabischen Halbinsel ist der Weg zur Wasserstelle der Weg zum Leben.

Zu Zeiten des Propheten Mohammed vor rund 1600 Jahren wie heute ist in dieser unwirtlichen Gegend jeder dem Tod geweiht, der ihn nicht kennt. Im Arabischen gibt es für den „Weg zur Wasserstelle“ ein einfaches Wort: Scharia.

Der „Weg zur Wasserstelle“ ist für Muslime im übertragenden Sinn also nicht nur der Weg zum Leben, sondern der Weg zu Gott.

Wer die Vorschriften der Scharia achtet, der lebt ein Leben nach den Regeln des Allmächtigen. Er kann auf Rettung hoffen, selbst in trockensten Zeiten.

So weit, so einfach. Doch längst ist das Wort „Scharia“ zu einem Kampfbegriff geworden, in dem es um viel mehr geht. Wenn muslimische Extremisten in Pakistan oder Afghanistan die Scharia einführen wollen, dann suchen sie nicht den Weg zur Wasserstelle und zu Gott.
Der Ruf nach der Scharia ist Symbol für ihren Griff nach der Macht und ihren Kampf gegen die Moderne und die Einflüsse des Westens. Das „Gesetz Gottes“ wenden sie in simplifizierter Form an. Es manifestiert sich in der Unterdrückung der Frau und archaischen Strafen: Hand abhacken bei Diebstahl, Steinigung bei Ehebruch.
Fatalerweise ist es den Extremisten gelungen, die Interpretationshoheit über die Scharia zu gewinnen. Als Scharia gilt, was sie zur Scharia erklären. Abweichler werden des Abfalls vom Glauben bezichtigt.

Daher ist die Scharia längst nicht auf wenige, einfache und brutale Strafen zu reduzieren. Im Gegenteil:Sie ist ein komplexes Gebilde, über das sich Gelehrte in verschiedenen Teildisziplinen der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh) seit Jahrhunderten streiten.

Aus der Scharia als von Gott geoffenbarte Ordnung ergibt sich beileibe kein starres, kodifiziertes und unveränderliches, geschweige denn ein in der islamischen Welt einheitliches Recht. Die Scharia beruht zwar unter anderem auf dem Koran, die die Muslime als das vom Menschen unbeeinflusste Wort Gottes betrachten.

Doch sind in dem Heiligen Buch nur wenige Normen und Regeln zu finden, die keiner Interpretation des Menschen bedürfen.

Vieles bleibt offen, vage oder ist gar nicht erwähnt. Selbst wenn eine Regelung eindeutig formuliert ist, bleibt häufig unklar, unter welchen Bedingungen sie gilt.  Hier müssen die muslimischen Rechtsgelehrten mit eigener intellektueller Anstrengung zu Antworten kommen.

Auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird: Das islamische Recht ist durchaus vom Menschen gemacht. Es kann sich deshalb auch an veränderte politische und gesellschaftliche Verhältnisse anpassen.
Manche Islamwissenschaftler sagen sogar: Die Regeln der Scharia sind immer so modern und so konservativ wie diejenigen, die das Wort Gottes auslegen.
So gibt es in der islamischen Welt ganz unterschiedliche Rechtstraditionen. Deutlich sind etwa die Differenzen zwischen Schiiten und Sunniten. In der sunnitischen Rechtswissenschaft wiederum bildeten sich seit dem achten Jahrhundert n. Chr. vier große Rechtsschulen aus: die Hanafiten, die Malikiten, die Schafiten und die Hanabiten, jeweils benannt nach ihren Gründern.
Weil sie unterschiedlichen Lehrsystemen folgen, kommen sie teilweise zu völlig unterschiedlichen Reglungen. Das islamische Recht erhebt den Anspruch, nicht nur die Religion und ihren Ritus zu regeln, sondern alle Bereiche des menschlichen Lebens. Es befasst sich folglich mit Erbrecht, Ehe- und Familienrecht, Wirtschaftsrecht ebenso wie mit Straf-, Staats- und Verwaltungs- und Völkerrecht.

Dabei bewegen sich die Gelehrten nicht in einem luftleeren Raum, sondern sind an genau definierte Rechtsquellen gebunden. Fraglos ist der Koran der wichtigste dieser Quellen. Beinahe ebenso bedeutend ist die Sunna, also die Worte und Taten des Propheten Mohammed, die als Vorbild gelten. Beide Rechtsquellen sind für die Gelehrten jedoch mit erheblichen Problemen verbunden.

Im Koran zum Beispiel ist die Mehrheit der Regeln und Normen nicht nur mehrdeutig festgelegt – teilweise sind sogar gegensätzliche Vorschriften zu finden. So wird die Eigenschaft des Weins in Sure 16 gepriesen, während er in Sure 5 als „Gräuel von Satans Werk“ bezeichnet wird.

In solchen Fällen müssen die Rechtswissenschaftler entscheiden, welcher Vers einer Sure einen anderem abrogiert, also ungültig macht, zum Beispiel weil er Mohammed von Gott nach Auffassung muslimischer Experten später offenbart wurde.
So diskutieren die Rechtsgelehrten sehr lange die Frage, ob Alkohol generell oder nur Traubenwein verboten ist.

Widersprüchlich sind in vielen Fällen auch die Worte und Taten des Propheten. Die Sunna wirft darüber hinaus noch ein ganz anderes Problem auf. Weil ihr ein so hoher Stellenwert eingeräumt wird, entwickelte sich eine aktive Fälscherindustrie, die erdachte Überlieferungen aus dem Leben Mohammeds in Umlauf brachte, um die eigene Meinung möglichst hieb- und stichfest zu untermauern.

Um diesem Problem Herr zu werden, entwickelte sich eine besondere Disziplin, die sich damit beschäftigt, „falsche“ von „richtigen“ Überlieferungen zu unterscheiden. Eine Prophetentradition gilt nur dann als „wahr“, wenn die Überlieferungskette (Isnad) lückenlos ist und die einzelnen Überlieferer zuverlässig sind.

Es liegt in der Natur des Menschen, dass die Gelehrten auch in diesem Fall zu sehr unterschiedlichen Ansichten gelangen.
Zwei Fachleute, drei Meinungen – dieses abfällige Urteil über die Konsensfähigkeit der Experten ist (nicht nur) unter Muslimen weitverbreitet.

Dies gilt umso mehr, da Koran und Sunna längst nicht ausreichen, um das Leben der Muslime umfassend zu regeln. Beide Rechtsquellen können nur schwerlich beantworten, ob eine Frau Auto fahren darf, wie es in Saudi-Arabien diskutiert wurde.

Gestützt auf Koran und Sunna gilt deswegen der Konsens der Rechtsgelehrten (Idschma) als weitere Rechtsquelle.

Dabei stellt sich jedoch die Frage, welche Experten überhaupt übereinstimmen müssen, und wie ein Konsens festgestellt wird. Eine eindeutige Antwort lässt sich nicht finden. Einen „Konsens“ über den Konsens gibt es nicht.

Um zu gottgefälligen Normen und Regeln zu kommen, dürfen sich die Rechtsgelehrten auch des Analogieschlusses bedienen – die Regelung eines Falles darf auf einen anderen übertragen werden, soweit die beiden Fälle vergleichbar sind. Das Gewohnheitsrecht spielt ebenso eine Rolle, jedenfalls wenn es anderen Rechtsquellen nicht widerspricht. Auch regional unterschiedliche Bräuche fanden Einzug in das islamische Recht.
Vor allem in den frühen Jahren des Islam – als sich die verschiedenen Rechtschulen herausschälten – war es unter den Rechtsgelehrten gang und gäbe, durch eigene intellektuelle Leistungen zu Regeln zu kommen. Idschtihat nennt sich dieses eigenständige Räsonnement in der arabischen Fachsprache.

Je mehr sich jedoch die Rechtsschulen ausformten und auch in Konkurrenz zueinander standen, desto bedeutender wurde seit dem 10 Jahrhundert der „Taqlid“. Die mehr oder minder kritiklose Übernahme der Entscheidungen, die die Rechtsautoritäten bis dahin gefällt hatten. Das „Tor des Idschtihad“ schloss sich.

Umstritten unter Islamwissenschaftler ist jedoch bis heute, ob es gänzlich verrammelt war. Die islamische Reformbewegung, die sich im 19. Jahrhundert entwickelte, versuchte mit einigem Erfolg, es wieder aufzustoßen.

Islamische Reformer berufen sich heute im Wesentlichen auf den Idschtihad. Sie argumentieren, das islamische Recht müsse den Gegebenheiten der modernen Welt angepasst werden. Sie stoßen dabei auf heftigen Widerstand der Anhänger des Taqlid, die sich als Lordsiegelbewahrer der Tradition geben
  
    

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